Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Daniel Jürgen Müller, freiberuflicher Kameramann und Fotograf
Stand: August 2026
für Daniel Jürgen Müller, freiberuflicher Kameramann und Fotograf
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Daniel Jürgen Müller / get juicy pictures (nachfolgend „Auftragnehmer“) und einem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich der Produktion von Foto/Bild- und Bewegtbildmaterial für Film, Fernsehen, Web und sonstige audiovisuelle Medien, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge mit demselben Auftraggeber, soweit es sich um vergleichbare Rechtsgeschäfte handelt, ohne dass hierauf erneut hingewiesen werden müsste.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Kameramann im Rahmen einer Beauftragung als selbstständiger Unternehmer. Eine dauerhafte Beschäftigung oder ein Arbeitsverhältnis wird von beiden Seiten weder beabsichtigt noch begründet.
2.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Buchung unaufgefordert über Inhalt, Ablauf und Rahmenbedingungen der Produktion sowie über außergewöhnliche Umstände (z. B. besondere Einsatzzeiten, gesundheitliche Risiken, belastende Inhalte).
2.3 Es steht dem Auftragnehmer frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, einschließlich solcher, die mit dem Auftraggeber im Wettbewerb stehen.
2.4 Der Auftragnehmer ist bei der Durchführung seiner künstlerisch-journalistischen Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen und frei in der Gestaltung seiner Arbeit, mit Ausnahme projektbezogener Rahmenbedingungen wie Ort und Zeitpunkt der Produktion.
3. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Auftragnehmers zustande – schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder durch konkludentes Handeln (z. B. Bestätigung eines Drehtermins). Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Vertragsdauer, Vergütung und Überstunden
Die nachfolgenden Punkte orientieren sich an Branchenüblichen Sätzen und dienen meiner Absicherung. Sie sind des weiteren verhandelbar und können in individueller Absprache angepasst werden.
4.1 Die Vergütung erfolgt auf Basis des vereinbarten Tageshonorars. Kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar. Das vereinbarte Tageshonorar bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Stunden inkl. 1 Stunde Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch Bereitschaftszeiten (Stand-by), An- und Abfahrtszeiten, Reisezeiten sowie notwendige Vor- und Nachbereitung. An- und Abreisetage werden mit je 50 % des Tageshonorars berechnet, produktionsbedingte „Off-Tage“ mit Übernachtung am Drehort mit je 50 % des Tageshonorars.
4.2 Überstundenregelung: Ein Arbeitstag umfasst 10 Stunden. Jede darüber hinausgehende Arbeitsstunde gilt als Überstunde und wird zusätzlich zum vereinbarten Tageshonorar vergütet. Der Stundensatz für eine Überstunde entspricht einem Zehntel des vereinbarten Tageshonorars. Die Zuschläge werden wie folgt gestaffelt:
– 11. und 12. Arbeitsstunde: Zuschlag von 25 % auf den Überstunden-Stundensatz
– 13. und 14. Arbeitsstunde: Zuschlag von 50 % auf den Überstunden-Stundensatz
– ab der 15. Arbeitsstunde: zusätzlich ein volles weiteres Tageshonorar je weiterer Stunde
Alle Zuschläge werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Angefangene Überstunden werden auf die nächste volle halbe Stunde aufgerundet.
4.3 Für Einsätze an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 %, an gesetzlichen Feiertagen von 50 % auf das vereinbarte Tageshonorar berechnet. Maßgeblich ist der Ort der Produktion; bei Auslandsproduktionen gelten die deutschen gesetzlichen Feiertage.
4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
4.5 Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von [14] Tagen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
4.6 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.7 Reise- und Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Absage, Stornierung und kurzfristige Terminänderungen
Bei Produktionen in kleinerem Umfang sind folgende Punkte verhandelbar!
5.1 Der Auftraggeber kann einen gebuchten Termin jederzeit absagen. Bei Absage vor Auftragsbeginn gilt folgende Stornostaffel bezogen auf das vereinbarte Tageshonorar bzw. den vereinbarten Gesamtpreis:
– Absage bis 48 Stunden vor Drehbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars
– Absage innerhalb von 24 Stunden vor Drehbeginn oder Nichterscheinen des Auftraggebers: 100 % des vereinbarten Honorars
5.2 Bereits nachweislich entstandene und im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags getätigte Aufwendungen (z. B. gebuchte Reisen, reservierte Ausrüstung, gebuchte Assistenz) sind dem Auftragnehmer unabhängig von obiger Staffel gegen Nachweis zu erstatten.
5.3 Das Risiko des witterungs-, produktions- oder auftraggeberbedingten Ausfalls oder Abbruchs einer Produktion trägt der Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer den Ausfall nicht selbst zu vertreten hat. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt. Eine erforderliche Verschiebung des Termins gilt als Absage im Sinne von Ziffer 5.1; eine Nachholung ist ein neuer, gesondert zu vereinbarender Auftrag.
5.4 Für Auftragsvolumina von mehr als 10 zusammenhängenden Einsatztagen ist bei Vertragsschluss eine gesonderte, den Auftragnehmer gegenüber Ziffer 5.1 nicht benachteiligende Regelung zu treffen.
5.5 Eine Kündigung durch den Auftragnehmer selbst ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich, soweit die Durchführung der Produktion dadurch nicht gefährdet wird.
6. Einräumung von Nutzungsrechten
6.1 Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte oder Leistungsschutzrechte an den Auftraggeber steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, wird dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck, das vereinbarte Medium sowie ein Nutzungsgebiet und einen Nutzungszeitraum, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festzulegen sind. Weitergehende Nutzungen (z. B. andere Medien, Werbezwecke, zeitlich unbegrenzte Nutzung) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Vergütung.
6.3 Soweit der Auftragnehmer selbst als Person vor der Kamera erscheinen soll, bedarf dies seiner ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung sowie einer gesondert zu vereinbarenden Vergütung.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf [Betrag, z. B. 25.000] EUR bzw. die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.3 Für die Einholung von Dreh- und Zugangsgenehmigungen sowie die Klärung von Rechten Dritter (Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Gagenforderungen etc.) ist der Auftraggeber verantwortlich. Werden im Rahmen ordnungsgemäßer Auftragsausführung Rechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen frei.
8. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie vertrauliche Produktionsdetails Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
9. Versicherung
Besondere Unfallrisiken, die sich aus dem konkreten Produktionsort oder -umfeld ergeben, sichert der Auftraggeber auf eigene Kosten gesondert ab. Der Auftragnehmer verfügt über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung.
10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Adalbertstraße 19, München).